Allgemeine Geschäftsbedigungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Der Reisevertrag kommt zwischen Daniel Wiegand Hauptstadtreisen (im Folgenden „DWH“ genannt) und dem Reisenden zu Stande. DWH bietet dem Reisenden den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Die Annahme dieses Angebots durch den Reisenden kann schriftlich, per Email oder (fern-)mündlich vorgenommen werden. DWH hat das Recht, das Angebot aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen innerhalb der Bindungsfrist zu ändern, soweit DWH den Reisenden darüber unverzüglich informiert.
1.2 Im Falle einer Gruppenreise kommt der Reisevertrag zwischen DWH und den einzelnen Teilnehmern der Gruppe zu Stande. Die Teilnehmer der Gruppenreise werden bei dem Abschluss des Reisevertrages und auch bei allen sonstigen Handlungen im Rahmen des Reisevertrages durch den Gruppenleiter vertreten. Im Übrigen gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Buchung einer Gruppenreise, d.h. der Abschluss eines Gruppenreisevertrages, durch den Gruppenleiter ohne die verbindliche Angabe aller Reiseteilnehmer, ist nur möglich, wenn der Gruppenleiter ausdrücklich erklärt, dass er für die Verpflichtungen aus dem Gruppenreisevertrag insgesamt einsteht. Ein entsprechender Erklärungsvordruck ist in einem solchen Fall dem Angebot von DWH beigefügt. Diese Verpflichtung erlischt, sobald DWH eine verbindliche Teilnehmerliste erhält. Im Übrigen gelten die §§ 177, 179 BGB.
1.3 Weicht der Inhalt der Annahme durch den Reisenden oder den Gruppenleiter von dem Angebot ab, so liegt ein neues Angebot des Reisenden oder des Gruppenleiters zum Abschluss eines Reisevertrags vor, an das der Reisende oder der Gruppenleiter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn DWH innerhalb der Bindungsfrist die Annahme schriftlich erklärt.
2. Bezahlung
Mit dem Abschluss des Reisevertrages und dem Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Restunterlagen fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der von DWH nach Abschluss des Reisevertrags übermittelten Reisebestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 DWH hat das Recht, den Reisepreis nach Vertragsschluss zu erhöhen, sofern DWH damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt.
4.2 Dieses nachträgliche Preisänderungs-recht gilt nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. DWH wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preisänderungsrecht keinen Gebrauch machen.
4.3 Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm von DWH zu verlangen, sofern DWH zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von DWH über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung DWH gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei DWH. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich per Einschreiben zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann DWH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4. 3. DWH ist berechtigt, den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren:
Storno-Tabelle
bis 42. Tag vor Reiseantritt 10%
41. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
21. bis Anreisetag 60%
5.2 Änderungen auf Wunsch des Reisenden
Der Reisevertrag wird auf Wunsch des Reisenden verändert (Umbuchung), wenn die gewünschte neue oder veränderte Reiseleistung von DWH angeboten bzw. erbracht werden kann. Vor dem 42. Tag vor Reiseantritt kann DWH ein pauschaliertes Umbuchungsentgelt von € 20,00 pro Reisendem erheben. Umbuchungen nach dem 42. Tag vor Reiseantritt, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Der vorstehende Satz gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. DWH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende DWH als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4 Der Reisende hat das Recht, DWH nachzuweisen, dass DWH tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen (Ziff. 5.1) entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet
5.5 Soweit DWH im Einzelfall durch den Rücktritt Kosten entstanden sind, die durch die oben genannten Rücktrittskostenpauschalen nicht gedeckt werden, hat DWH das Recht, von dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu verlangen. Die höheren Kosten sind dem Reisenden gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Rücktritt und Kündigung durch DWH
DWH kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1 Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch DWH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt DWH aus diesem Grunde, so behält er den Anspruch auf den vollen Reisepreis.
6.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Wird in dem Angebot von DWH ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann DWH bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl – auch durch Rücktritte einzelner Gruppenteilnehmer nach Ziffer 5.1 - nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Die von den Reisenden bereits geleisteten Zahlungen sind unverzüglich zurückzuerstatten.
6.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für DWH deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese so gering ist, dass die DWH im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl DWH als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann DWH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist DWH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
7a. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Soweit DWH im Angebot für eine Gruppenreise darauf hingewiesen hat, dass die Gruppenreise nur bei Erreichen einer angegebenen Mindestteilnehmerzahl durchgeführt werden kann, hat der Gruppenleiter DWH unverzüglich zu informieren, sobald erkennbar ist, dass diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl bestehen für DWH zwei Handlungsmöglichkeiten:
a) DWH kann die Gruppenreise zum vereinbarten Preis durchzuführen (Aufrechterhaltung des Reisevertrags). Die Reisenden sind weiter an den Reisevertrag gebunden.
b) DWH kann alternativ der Gruppe die Durchführung der Reise zu dem zunächst vereinbarten Preis zuzüglich der durch die geringere Teilnehmerzahl entstehenden Mehrkosten anbieten (Aufhebung des alten und Abschluss eines neuen Reisevertrags). In diesem Fall sind die Reisenden berechtigt, den Abschluss des neuen Reisevertrags mit dem höheren Preis abzulehnen. Es verbleibt dann bei der Aufhebung des alten Vertrags, wobei DWH die nachzuweisenden Aufwendungen für die Reiseplanung sowie etwaige Stornokosten, die von Leistungsträgern gefordert werden, DWH zu ersetzen sind.
8. Vermittlung von Fremdleistungen
Werden Fremdleistungen, insbesondere Einzelleistungen, von DWH lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, DWH trete im eigenen Namen auf, so haftet DWH insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch für das Erbringen der Leistung selbst. Alle von DWH vermittelten Flugleistungen stellen solche Fremdleistungen dar. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und/oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. DWH kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. DWH kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
9.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet DWH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem gegenüber DWH nachzuweisenden Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von DWH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet DWH den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den DWH nicht zu vertreten hat.
10. Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004
Der Reisende vereinbart hiermit mit DWH, dass er die ihm aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d. h. das den Reisenden befördernde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen DWH geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für den Nachweis einer nicht erfolgreichen Durchsetzung seines Anspruchs das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus bzw. sonstige geeignet erscheinende Unterlagen (Telefonnotiz; Einlieferungsbeleg eines Einschreibens etc.).
Anrechnung bei Reisepreisminderung
Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt unwiderruflich zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen den DWH gem. Ziffer 9. dieser AGB anrechnen zu lassen. Es wird vom DWH gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht. Da dem Reisenden insoweit die Beweislast obliegt, wird ihm empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei DWH in der Form des § 651g BGB geltend zu machen
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von DWH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit DWH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen DWH gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet DWH bei Sachschäden bis zu einer Haftungshöchstsumme von 4.100,- €. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. DWH haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Flüge, Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen DWH ist insoweit ausgeschlossen.
11.4. Kommt DWH die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach dem Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern DWH in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet DWH nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dabei mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung insbesondere nach Ziff. 9.2. nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber DWH geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen von DWH. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem DWH die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung oder mehrere Regelungen dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
15.1 Diese AGB und die jeweiligen auf dieser Basis geschlossenen Vertragsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Reisenden ist der Sitz von DWH. Für Klagen von DHW gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von DWH maßgebend.